Google mal unter "Unterhalt für Volljährige"
Deine Eltern sind Dir gegenüber unterhaltspflichtig und Du bist volljährig. In sofern bist Du wohl in einer starken Position.
Im Anhang mal ein Auszug, den ich kopiert habe.
jaja
Unterhalt für Volljährige
Ab 18 keinen Unterhalt mehr?
Geradlinig Verwandte - also Eltern und deren Kinder - sind einander unterhaltspflichtig.
Das volljährige Kind ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht!
Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern bekommen möchte. Die beiden häufigsten Gründe, wonach das Kind auch ab 18 noch Unterhalt verlangen kann, sind Ausbildung und Krankheit.
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung bzw. ein Studium zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann ( 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es wird zwischen allgemeiner Schul- und Berufsausbildung unterschieden.
Wehr- oder Zivildienst gelten nicht als Ausbildung. Hier ist der persönliche Bedarf des Kindes meist durch den Staat abgedeckt. Bei Auslandsaufenthalten (z.B. Au-pair) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder getrennt leben. Beide Elternteile müssen - soweit sie leistungsfähig sind - gemeinsam für den Unterhalt aufkommen.
Die Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteils wohnt, bestimmt sich nach der Thüringer Tabelle. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt unabhängig von der Thüringer Tabelle grundsätzlich 590,- , ohne eigenen Hausstand 480,-.
Bei privilegierten Volljährigen errechnet sich der Unterhaltsbetrag anhand der Summe der Einkünfte bei-der Elternteile. Privilegierte Volljährige sind unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden ( 1603 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Die Eltern haften für den Unterhalt anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. Zusätzlich wird zwischen den Eltern das Kindergeld mit dem Unterhalt verrechnet.
Volljährige Kinder
Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Thüringer Tabelle berechnet.
Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann von dem Betrag abgewichen werden. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen angerechnet (Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen).
Unterhalt Volljähriger
Volljährige in Schul- oder Berufsausbildung haben grundsätzlich noch Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Dieser Anspruch ist von Volljährigen selbst geltend zu machen. Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem abhängig vom Einkommen der Eltern; eigenes Einkommen hat der Volljährige einzusetzen. Die Eltern haften für den Unterhalt anteilig entsprechend ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen.
Nähere Informationen sowie Beratung und Unterstützung erhalten junge Volljährige - bis zum vollendeten 21. Lebensjahr - beim Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Vormundschaften/Betreuungen.
Leistungsfähigkeit der Eltern
Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt, sondern nur im Rahmen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben.
Die Eltern haben außerdem ein geschütztes Einkommen (Berufstätige: je Elternteil 1.010,- , Er-werbslose 900,- Selbstbehalt), das nicht unterschritten werden soll.
Es gibt im Unterhaltsrecht aus diesem Grund eine bestimmte Rangfolge:
Zuerst müssen die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder, der volljährigen Kinder unter 21, die sich in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils befinden, und des Ehepartners abgedeckt werden. Erst dann können weitere Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern.
Dies kann z.B. soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (Mangelfall).
Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?
Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann auf Antrag das Familiengericht (hier Amtsgericht Altenburg) entscheiden. Unter Umständen kann im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe dieses Verfahren kostenfrei und mit Hilfe eines/r Rechtsanwaltes/-anwältin durchgeführt werden. Der Antrag auf Beratungshilfe ist bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Altenburg (Anschrift: Burgstr. 11, 04600 Altenburg; Tel. (0 34 47) 55 9-0) einzureichen.
Welche Ausbildung müssen die Eltern
Die Ausbildung des Kindes muss gewisse Voraussetzungen erfüllen:
das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben,
es muss die Ausbildung innerhalb der üblichen Dauer beenden,
nur eine Erstausbildung muss regelmäßig von den Eltern finanziert werden,
eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (z.B. Abitur, Banklehre, BWL-Studium) oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (z.B. Mehlstauballergie bei Bäckerlehrling) abgebrochen werden muss,
die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um später selbst den Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen! Auf die Wünsche der Eltern, z.B. einmal den elterlichen Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an.
Die Eltern haben, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können, gewisse Kontrollrechte: Das bedeutet, dass auf Anforderung z.B. der Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen sind ( 1605 BGB).
Eine Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes - nach Abzug der nachgewiesenen ausbildungsbedingten Kosten - anzurechnen.
Kostenloser Beratungs- und Unterstützungsanspruch in Unterhaltsfragen für Volljährige aus dem Altenburger Land bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht gem. 18 Abs. 4 Kinder- und Jugendhilfege-setz (8. Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII) beim Fachdienst Vormundschaften, Betreuungen im Landratsamt.