Zuerst mal die Unterhaltsfrage klären
Egal, wie und warum es zur Trennung gekommen ist: Ihr Mann muss auf jeden Fall Unterhalt zahlen, zumindest für das Kind. Wie viel, das hängt vom Alter des Kindes und vom Einkommen Ihres Mannes ab. Den Unterhalt kann man dann in der Düssedorfer Tabelle nachlesen.
Außerdem ist Ihr Mann grundsätzlich auch Ihnen zum Unterhalt verpflichtet, wenn Sie kein ausreichendes eigenes Einkommen haben. Das gilt selbst dann, wenn Sie ausziehen und sogar dann, wenn Sie mit Ihrem Freund zusammen ziehen. Allerdings hängt auch das natürlich wieder von Einkommen Ihres Mannes ab.
Wenn Sie wissen, wie viel Unterhalt Ihnen insgesamt zusteht, können Sie schon besser planen. Auf der Internetseite www.scheidung-online.de finden Sie recht viele Infos, um den Unterhalt selber ausrechnen zu können. Dort gibt es auch die Möglichkeit zu kostenlosen Fragen.
Falls Ihr Mann nicht bereit sein sollte, freiwillig Unterhalt zu zahlen, können Sie den Kindesunterhalt auch vom Jugendamt bekommen. Das Jugendamt versucht dann, den Unterhalt bei Ihrem Mann einzutreiben.
Für den Ehegattenunterhalt gibt es leiderkeine vergleichbare Möglichkeit. Hier können Sie aber per einstweiliger Verfügung erreichen, dass Ihr Mann zumindest den Notunterhalt zahlt. Um ene einstweilige Verfügung zu beantragen, brauchen Sie zwar nicht dringend einen Anwalt, aber besser wäre es schon. Bei geringem Einkommen können Sie für den Prozess Prozesskostenhilfe beantragen, möglicherweise kostet es Sie dann gar nichts.
Falls Ihr Mann keinen ausreichenden Unterhalt zahlen kann, steht Ihnen eventuell Wohngeld und Hartz-4 bzw. Sozialhilfe zu. Für Hartz-4 oder Sozialhilfe könnte es sich allerdings als nachteilig herausstellen, wenn Sie mit Ihrem Freund zusammenziehen, da Sie dann alle drei als sogenannte Bedarfsgemeinschaft behandelt werden und das Einkommen aller Personen zusammenaddiert wird.
Stellt sich noch de Frage, ob und inwieweit man von Ihnen eine eigene Berufstätigkeit verlangen kann.
Unterhaltsrechtlich ist es so, dass Sie im ersten Jahr der Trennung nicht berufstätig sein müssen. Nach dem ersten Jahr hängt es vom Alter Ihres Kindes un den Möglichkeiten der Kinderbetreuung ab.
Falls Sie Hartz-4 beantragen müssen, sind die Anforderungen aber schärfer. Hier verlangt man grundsätzlich zmindest eine teilweise Berufstätigkeit, sobald das Kind mindestens drei Jahre alt ist.