Die gesetzliche Regelung ...
... es ist doch wunderbar wie der deutsche Rechtsstaat das ganze gelöst hat. Gemäß 32 (2) StGB (Strafgesetzbuch)ist Notwerhr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Laut 32 (1) StGB :
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Damit kann man noch nicht allzuviel anfangen, aber wenn man das ganze mal ein wenig aufschlüsselt dann kommt man zu folgenden Ergebnis:
Angriff: Der Angriff muss auf ein personenbezogendes schützenswertes Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit und EHRE bezogen sein.
EHRE, ein sehr feines Stichwort wie ich finde. Ehre in diesem Sinne bedeutet unter anderem, wenn jemand meine Freundin begrabscht. Und was sehen wir da aus dem 32 (2) StGB? ...um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden...
Von sich oder einen anderen! Das bedeutet wenn meine Freundin in ihrer EHRE verletzt wird udn das wird sie wenn sie begrabscht wird, dann darf ich entsprechende Mittel einsetzen, welche dazu geeignet sind den Angriff mit Sicherheit zu stoppen und das wäre danne eine Faust ins Auge. Also ... wer deswegen seine Freundin schützen will, der tut es sogar zu Recht ... wobei man immer die restlichen Tatbestandsmerkmale von Notwehr beachten muss, aber die muss ich nun nicht auch noch aufzählen ^^ ....