jasmyn_11913741:!!!:
Dann haben sie dir falsche Infos gegeben, denn er muß für jeden Tag 45 Euro vorweisen können, oder eine Verpflichtungserklärung von dir bzw. von sonst jemanden. Außerdem eine Reisekrankenversicherung.
Ich habe selber gerade mit dem Ausländeramt bei uns telefoniert, weil es bei uns um meinen Schwiegervater aus Albanien geht und der nette Mann hat mir eine Mail geschickt, mit einem Anhang. Dieser Anhang wurde als Leitfaden letztes Jahr rausgebracht und wurde nun auf Bosnien und Albanien erweitert. Ich kopier hier mal rein, was dort steht.
Aufenthalt ohne Visum bis zu max. 90 Tagen
Die Europäische Kommission bereitet im Rahmen des Visumdialogs mit Westbalkanstaaten
(Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Serbien)
zurzeit die Aufhebung der Visumpflicht für Mazedonien, Serbien und Montenegro vor.
Das Europäische Parlament hat dazu am 12.11.2009 ein positives Votum abgegeben.
Anschließend hat der Rat der Justiz- und Innenminister (mit qualifizierter Mehrheit)
in seiner Tagung am 30.11./01.12. die Aufhebung der Visumspflicht beschlossen.
Nach jetzigem Zeitplan soll das Visumerfordernis für die Bürger von Mazedonien,
Montenegro und Serbien mit Wirkung vom 19. Dezember 2009 entfallen. Somit gilt ab
dem 19. Dezember 2009:
Mazedonische Staatsangehörige können bei folgenden Aufenthaltszwecken bis zu maximal 90 Tagen
pro Halbjahr ohne Visum einreisen:
- Tourismus
- Geschäftsreise
- Besuchsreise
- sonstige Reisen die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen
(z.B.: Sprachkurs, Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, LKW- und Busfahrer im Rahmen des
CEMT-Abkommens, Fortbildungen etc.). Bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit wird angeregt,
bezüglich einer evtl. Visumpflicht mit der Botschaft Rücksprache zu halten.
Die Visumsfreiheit gilt nur in Verbindung mit dem (roten) neuen biometrischen Reisepaß. Die
alten blauen Pässe und alle anderen Aufenthaltszwecke erfordern ein Visum!
Bei einer visumfreien Einreise müssen auf Verlangen der Grenzkontrollstellen Nachweise zur
Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie Nachweise zum Reisezweck erbracht
werden können.
Diese können z.B. sein:
bezüglich des Reisezwecks:
- bei Tourismus: Hotel- und Reisebuchungen
- bei Geschäftsreisen: Bestätigung der in Deutschland ansässigen Firma, Einladung zu Tagungen,
Seminaren oder Treffen mit Geschäftspartnern etc.
- bei Besuchsreisen: eine Einladung von Freunden / Verwandten
- sonstige Reisen: Bestätigungen über Sprachkurse, der Schulen oder sonstigen Organisationen
bezüglich der Finanzierung:
1.) Barmittel über 45,-- pro Aufenthaltstag
oder
eine Verpflichtungserklärung
oder
Reiseschecks
Verpflichtungserklärungen gem. 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz können von den / dem in Deutschland
wohnhaften Einladenden nur bei deutschen Ausländerbehörden abgegeben werden und müssen bei
Einreise im Original vorgezeigt werden können.
2) Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung EUR 30.000.- gültig in allen Schengener Staaten)
3) Hin- und Rückflugticket (im Rahmen der 90-Tage-Frist)
4) biometrischer Reisepass (der Reisepass muss bei Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein)
Diese Nachweise sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener
Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen
vorzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das
Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder
seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen
Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann. Gleiches gilt,
sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines
Aufenthaltes belegen.
Nach einem Aufenthalt von 90 Tagen in den Schengener Staaten müssen 90 Tage verstreichen,
bevor man erneut "visumfrei" in das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten einreisen darf!
Diese Wartefrist gilt nicht, wenn man für einen anderen Aufenthaltszweck ein Visum vorweisen
kann.