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"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht".
Das bedeutet, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kindergarten und Schule eine eigene Erwerbstätigkeit dem erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes zugemutet werden kann. Der erziehende Elternteil muss nun darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Ein über das 3. Lebensjahr hinausgehender Unterhaltsanspruch ist, wenn kindliche Belange beeinträchtigt sind. Bisher bestand erst ab dem 8.Lebensjahr eine Verpflichtung zur Halbtagstätigkeit und ab dem 15. Geburtstag zur ganztägigen Erwerbstätigkeit.
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ach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des Auffangtatbestandes des 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammen leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird.
Unter welchen anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.
Die Rechtsprechung geht jedoch von einer Dauer für einen Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren aus. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht. Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob die Partner ihre Lebensbereiche getrennt gehalten und damit ihre Beziehung bewusst auf Distanz angelegt haben, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund der in ihren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wünschen oder um den Tatbestand der Verwirkung bewusst zu umgehen. Unter solchen Umständen kommt der Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspricht und gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt, entscheidende Bedeutung zu.
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Ich bin der Meinung dir steht kein Unterhalt für dich mehr zu.
Dein Ex hat Recht er muss eine Abänderungsklage machen, damit er nicht von dir Vollstreckt wird oder du ihn pfänden lässt.
Das Kind ist alt genug, so dass du vollzeit arbeiten gehen kannst, wie andere auch...
Und wenn du in verfestigten Beziehung bist, muss dein Neuer, seinen Anteil zur Miete und zu den Lebenskosten tragen...
Warum sollte dein Ex weiter für dich zahlen, wenn ein Neuer Mann für dich sorgen könnte...oder du für dich selbst auch....