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Eine Erpressung wäre es nur dann, wenn er die durch die Drohung zu einem Dulden, Unterlassen oder einer Handlung veranlassen würde. Das scheint hier aber grade nicht der Fall zu sein.
Sollte er die Fotos tatsächlich veröffentlichen, dann solltest du nach 22,33 KunstUrhG gehen ihn vorgehen können. Vorher könnte man allerdings wohl versuchen, einen Unterlassungsanspruch über das Zivilrecht zu erreichen. Das könnte eventuell über 1004 Abs 1 Satz 2 BGB analog gehen.